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Nachtrag zum Befahrerhandbuch, Kapitel 16
Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/02 vom 09.04.2002 wurde die
Neufassung der Sächsischen Hohlraumverordnung veröffentlicht – siehe Anlage.
Gerüchte über eine solche Neufassung kursierten bereits ein halbes Jahr vorher, nun ist es
offenkundig:
es gibt kein ausdrückliches Befahrungsverbot in dieser Verordnung mehr.
Bergtechnische Arbeiten und unbekannte (rißkundige ausgenommen!) Hohlräume müssen
dem Bergamt angezeigt werden. Das Bergamt fühlt sich nach wie vor auch für Höhlen und
Bergkeller sowie für jede alte Halde und Kiesgrube (Restlöcher) zuständig.
Die Erfahrungen der nächsten Zeit werden zeigen, ob man die Befahrer jetzt in Ruhe läßt oder
ihnen dafür mit Hilfe anderer Gesetze das Leben schwer macht. Wir denken da nur an die
Gummiparagraphen des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes...
Zu den anzeigepflichtigen bergtechnischen Arbeiten zählt sicher das Ausgraben eines alten
Stollens oder Schachtes. Wer das im Wald einfach tut, kann also nach wie vor Ärger mit dem
Bergamt kriegen, mal vom Grundeigentümer abgesehen. Ob solche Arbeiten nur angezeigt,
oder auch genehmigt werden müssen, sagt die Verordnung nicht aus. Bei einer
entsprechenden Anzeige wird es aber wahrscheinlich dann auch zu einer (kostenpflichtigen)
Genehmigung kommen, weil man das auf dem Amt so gewöhnt ist.
Die ganze Sache soll heißen: der Jubel über die Abschaffung des Befahrungsverbotes sollte
nicht zu laut werden und keiner soll sich zu übergroßer Unvorsichtigkeit hinreißen lassen. Es
gibt noch genug Gesetze und Verordnungen, um jedem Befahrer anderweitig einen Strick zu
drehen. Das ist hierzulande, wo auch der gesetzestreueste Spießbürger durch die Unzahl an
Vorschriften, die er nicht alle kennen kann, latent ein kleiner Krimineller ist, scheinbar so
gewollt.
Aus diesen genannten Gründen halten wir es zunächst nicht für sinnvoll, das Kapitel 16 des
Befahrerhandbuches neu zu schreiben oder gar ganz zu entfernen. Dieses Kapitel zeigt
nämlich, daß es immerhin gelungen ist, eine DDR-Verordnung, die hauptsächlich auf dem
Verfolgungswahn des Kalten Krieges beruht, bis 11 Jahre nach der Wende aufrechtzuerhalten.
Außerdem wird im Kapitel 16 gezeigt, welche Möglichkeiten die Justiz eines "Rechts"-Staates
hat, unangepasste Leute, die ihre Meinung und ihr freies Tun verteidigen, zu
kriminalisieren.
Was uns außerdem auf die Palme bringt: Warum mussten Altbergbauinteressierte, die nichts
als ernsthaft im Objekt forschen wollten, mehrere Jahre im Dreieck springen und sich an der
Borniertheit der Bürokrative im Guten wie im Bösen aufreiben? Warum wurde es verweigert,
miteinander eine tragbare Lösung auszuarbeiten? Warum wurde die nunmehr vollzogene
Änderung, die den Anforderungen der Befahrer doch genügt, auf genau dem gleichen,
leisetreterischen Weg wie das Verbot ohne Abstimmung mit den Betroffenen vollzogen? Was
sind Schriftstücke wert, mit denen leitende Bergdirektoren, Regierungsoberräte, Petitions-ausschüsse,
Oberbergamtspräsidenten, Wirtschaftsminister etc. die rechtsstaatliche
Notwendigkeit und Unabänderlichkeit der HohlkV begründeten, wenn jetzt klammheimlich
alles nicht mehr wahr ist? Es stinkt!
Glück auf!
M.Hocker, Georg Leupolt