komplizierte Aufgabenstellung

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Falk Meyer
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komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Falk Meyer »

Hallo Befahrer,

ich hab heut früh ne Klausur zum Thema Sachenrecht geschrieben.

Hier für euch die Aufgabenstellung: vielleicht findet jemand den richtigen Lösungsweg:

E ist Eigentümer eines Grundstücks, dass er mit seiner Frau und 2 Kindern (minderjährig) bewohnt.

Im Nachbarhaus war früher ein Bordel. Das Haus hat die Stadt S im öffentl. Interesse erworben und betreibt nun ein Drogenhilfszentrum. Es gibt ein Café "Zum Fixer", eine Tagesklinik und ein Spritzenautomat an der Straße.

Der Betrieb des Hilfezentrums ist nach Änderung des Betäubungsmittelgesetzes legal.

Da die Drogendealer, die Konsumenten und sonstiges Volk auch das Grundstück des E betritt, dieses mit Fäkalien, Blut und Fixerresten verunreinigt und sich auch sonst Menschenmassen vor seinem Grundstück auf dem Gehweg aufhalten und Besucher und Bewohner belästigen, muss E seine beiden Kinder täglich zur Schule fahren und von dort auch wieder abholen.

1. Kann sich E der S erwehren? bzw. hilfsweise

2. a.) Das Betreten des Grundstücks verhinder
b.) die Menschenansammlungen verhindern
c.) die Besucher und Bewohnern schützen

3. Kann E von S Schaden für die tägl. Fahrten zur Schule und wieder zurück verlangen?

Nun bin ich gespannt.

Anspruchsgrundlage lass ich mal offen... mal sehen, wer drauf kommt.
Mein Erzgebirge,
hoch über dunklen Schächten lauscht deiner Halden wilde Einsamkeit.
Still raunen sie von guten Himmelsmächten,
von Berggeschrei aus längst vergangener Zeit.

Edwin Bauersachs

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Nightmare

Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Nightmare »

Hallo Falk,

also gegen das Betreten des Grundstücks wehrt sich am besten der möglichst große hungrige Familienköter (Rotti, Dobermann o.ä.) :D
Sonst muß wahrscheinlich der Herr E. gegen das Gesetz verstoßen und sich eine Schrotflinte kaufen. :geil:
Oder er gibt auf und geht mit rüber.

Mal im Ernst, ich glaube nicht, daß ihm in dieser Situation hierzulande jemand hilft. :evil:

Glück auf!

Maja
Falafel
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Falafel »

Das einfachste wäre sicherlich die Version "Maja Bürger". Aber nehmen wir mal an es ist ein gesetzestreuer STAATSbürger: Dann kann er zunächst den einzelnen Personen das Betreten seines Grundstückes untersagen. Im Wiederholungsfall kann er deinen Freund und Helfer rufen und eine Anzeige gegen Unbekannt abgegen und die Personalien feststellen lassen. Darauf hin darf er auf Unterlassung klagen, da ein Hausfriedensbruch vorliegt.
Die Taxikosten kann er der Stadt in Rechnung stellen (er kann es zumindest versuchen, wenn er Gedult und einen guten Anwalt hat), da er laut Gesetz so zu stellen ist, als ob das Etablisiment nicht existieren würde.
Die praktischte Lösung ist allerdings, daß er das Millieu wechselt und in gutnachbarschaftlicher Beziehung als Kunde im Nachbarhäuschen verkehrt :D

Glück Auf!
Stephan
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Falk Meyer
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Falk Meyer »

Also Anspruchsgrundlage:

§ 1004 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
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Edwin Bauersachs

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Marcel Normann
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Marcel Normann »

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Störer ist hier aber der einzelne Fixer, nicht die Fixstube.
2. a.) Das Betreten des Grundstücks verhinder
Keine Ahnung, ob er persönlich das kann, aber er kann natürlich einen Zaun bauen, einen Köter kaufen und sich ansonsten im Rahmen des Hausrechtes an ein vermutlich lustloses Team Grün wenden.
b.) die Menschenansammlungen verhindern
Er kann das nicht, aber die Polizei kann das über das Ordnungsrecht problemlos. Kommt etwas auf das Bundesland an.
c.) die Besucher und Bewohnern schützen
Im Rahmen des Notwehrrechts: Warum nicht?
3. Kann E von S Schaden für die tägl. Fahrten zur Schule und wieder zurück verlangen?
Nein.
Mein Haushaltstipp: Fettflecken halten sich wesentlich länger, wenn man sie hin und wieder mit etwas Butter einreibt.
Nightmare

Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Nightmare »

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Hier liegt wahrscheinlich der Hase im Pfeffer. Die Fixerstube ist ja eine "soziale Einrichtung", die Stadt wird gegenüber dem Eigentümer so argumentieren, daß er sich dann auch über ein Altersheim oder Krankenhaus beschweren könnte.

Man ist bei uns doch zur Duldung jeglichen Gesindels verpflichtet, wenn dieses nur auf dem Wahlzettel die Richtigen ankreuzt. :gruebel:


Glück auf!

Maja
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Falk Meyer
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Falk Meyer »

Nightmare hat geschrieben:
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Hier liegt wahrscheinlich der Hase im Pfeffer. Die Fixerstube ist ja eine "soziale Einrichtung", die Stadt wird gegenüber dem Eigentümer so argumentieren, daß er sich dann auch über ein Altersheim oder Krankenhaus beschweren könnte.

Man ist bei uns doch zur Duldung jeglichen Gesindels verpflichtet, wenn dieses nur auf dem Wahlzettel die Richtigen ankreuzt. :gruebel:


Glück auf!

Maja
Glück auf Maja,

wann jemand zur Duldung verpflichtet ist, ist ebenfalls wieder gesetzl. geregelt :shock:

§ 906
Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

§ 907
Gefahr drohende Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
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Marcel Normann
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Marcel Normann »

Nightmare hat geschrieben:Man ist bei uns doch zur Duldung jeglichen Gesindels verpflichtet, wenn dieses nur auf dem Wahlzettel die Richtigen ankreuzt. :gruebel:
Ich habe heftigste Zweifel, daß der Durchschnittsfixer in den letzten Jahren einen Walhlschein gesehen hat bzw. in den nächsten Jahren einen sehen wird.
Mein Haushaltstipp: Fettflecken halten sich wesentlich länger, wenn man sie hin und wieder mit etwas Butter einreibt.
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Uwe Pohl
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Uwe Pohl »

Da sieht man wieder mal wie weit man mit gesundem Menschenverstand in juristischen Sachen kommt. Nicht ohne Grund ist der Berufsstand so beliebt.
Kann mir bitte jemand das oben gesagte ins Deutsche übersetzen?
Glück Auf
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Claudia
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Claudia »

Klingt, als würde der alte Wunsch der GAG nach einem Juristen
(danke, Elektriker haben wir schon einen) endlich in Erfüllung gehen...
Sag mal Falk, magst du nicht die Erbsenzählerei an den Nagel hängen
und noch ein Jura-Studium dranhängen? Bütte! :D
Ein wenig juraphil scheinst du ja schon zu sein...
Aber ich fand das damals auch ganz toll, dass ich per Gesetz dazu berechtigt bin,
den Inhalt meines Einkaufswagens (noch nicht bezahlt) mit Gewalt zu verteidigen...
:geil:
Glück auf!
Claudia

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Falk Meyer
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Falk Meyer »

Claudia_Redantz hat geschrieben:Klingt, als würde der alte Wunsch der GAG nach einem Juristen
(danke, Elektriker haben wir schon einen) endlich in Erfüllung gehen...
Sag mal Falk, magst du nicht die Erbsenzählerei an den Nagel hängen
und noch ein Jura-Studium dranhängen? Bütte! :D
Ein wenig juraphil scheinst du ja schon zu sein...
Aber ich fand das damals auch ganz toll, dass ich per Gesetz dazu berechtigt bin,
den Inhalt meines Einkaufswagens (noch nicht bezahlt) mit Gewalt zu verteidigen...
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Was du meinst, is, soweit ich weis, der einzige Fall von Selbstjustiz, der im BGB legal ist: definiert wird das im § 859 BGB


§ 859
Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

...
Zuletzt geändert von Falk Meyer am So. 16. Dez 07 22:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Falk Meyer »

Uwe Pohl hat geschrieben:Da sieht man wieder mal wie weit man mit gesundem Menschenverstand in juristischen Sachen kommt. Nicht ohne Grund ist der Berufsstand so beliebt.
Kann mir bitte jemand das oben gesagte ins Deutsche übersetzen?

Was genau möchtest du denn wissen?? :?
Mein Erzgebirge,
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Falk Meyer »

Falk Meyer hat geschrieben:
Claudia_Redantz hat geschrieben:Klingt, als würde der alte Wunsch der GAG nach einem Juristen
(danke, Elektriker haben wir schon einen) endlich in Erfüllung gehen...
Sag mal Falk, magst du nicht die Erbsenzählerei an den Nagel hängen
und noch ein Jura-Studium dranhängen? Bütte! :D
Ein wenig juraphil scheinst du ja schon zu sein...
Aber ich fand das damals auch ganz toll, dass ich per Gesetz dazu berechtigt bin,
den Inhalt meines Einkaufswagens (noch nicht bezahlt) mit Gewalt zu verteidigen...
:geil:
Was du meinst, is, soweit ich weis, der einzige Fall von Selbstjustiz, der im BGB legal ist: definiert wird das im § 859 BGB


§ 859
Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

...
Sorry... :roll:

müsste man nat. noch klären, was "verbotene Eigenmacht" ist..

§ 858
Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Falk Meyer »

Claudia_Redantz hat geschrieben:Klingt, als würde der alte Wunsch der GAG nach einem Juristen
(danke, Elektriker haben wir schon einen) endlich in Erfüllung gehen...
Sag mal Falk, magst du nicht die Erbsenzählerei an den Nagel hängen
und noch ein Jura-Studium dranhängen? Bütte! :D
Ein wenig juraphil scheinst du ja schon zu sein...
Also... es gibt Jurastudenten, die mir mal gesagt haben, dass die Fälle, die wir im Abendstudium bei Prof. Claus Scholl in Chemnitz lösen, Studenten im 5. Semester vorgesetzt bekämen... da waren wir dann doch überrascht... :shock:
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Re: komplizierte Aufgabenstellung

Beitrag von Uwe Pohl »

Was genau möchtest du denn wissen?? :?[/quote]

Erzähl die Geschichte doch mal so, wie man es einem Kind erzählen würde.
Glück Auf
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