Bergrecht?
Bergrecht?
Folgende Frage beschäftigt mich zur Zeit und ich hoffe, dass mir hier einer helfen kann:
Wer besitzt/besaß die Eigentumsrechte an Bergbauhalden und Bergbaugebäuden?
Es geht hierbei speziell um Sachsen und zwar um den Zeitraum vom 16. bis zum 20. Jahrhundert.
Also ein allgemeines Beispiel:
Johann Gottlieb F. mutet und bekommt verliehen eine Fundgrube G. in Freiberg auf dem Grund und Boden des Bauern Andreas Christlieb M. Der Bergmann Johann Gottlieb F. hat Glück und seine Fundgrube wächst und fördert ordentlich Silbererz. Es entsteht eine große Halde und der Eigenlehner baut sich eine Kaue über den Schacht und schmuckes Huthaus in welchem er auch wohnt. Dann lässt der Erzreichtum nach und die Fundgrube fällt ins Bergfreie.
Hier nun meine Frage: Wem gehört das Grundstück der Haldenfläche? Wem gehören die Gebäude? Gab es im 19./20. Jh. eventuell rechtliche Änderung in Bezug auf diese Eigentumsrechte?
Wer besitzt/besaß die Eigentumsrechte an Bergbauhalden und Bergbaugebäuden?
Es geht hierbei speziell um Sachsen und zwar um den Zeitraum vom 16. bis zum 20. Jahrhundert.
Also ein allgemeines Beispiel:
Johann Gottlieb F. mutet und bekommt verliehen eine Fundgrube G. in Freiberg auf dem Grund und Boden des Bauern Andreas Christlieb M. Der Bergmann Johann Gottlieb F. hat Glück und seine Fundgrube wächst und fördert ordentlich Silbererz. Es entsteht eine große Halde und der Eigenlehner baut sich eine Kaue über den Schacht und schmuckes Huthaus in welchem er auch wohnt. Dann lässt der Erzreichtum nach und die Fundgrube fällt ins Bergfreie.
Hier nun meine Frage: Wem gehört das Grundstück der Haldenfläche? Wem gehören die Gebäude? Gab es im 19./20. Jh. eventuell rechtliche Änderung in Bezug auf diese Eigentumsrechte?
- AdM_Michael
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Hast Du ja eigentlich schon selbst beantwortet:
Da Grund- und Bergwerkseigentum in diesem Fall getrennt waren und nach aktuellem Recht auch noch sind, muesste eine entsprechende Regelung fuer die Benutzung des Grundeigentums zu Betriebszeiten existiert haben. Aus den Betriebsgebaeuden alleine ist kein Anspruch auf Grundeigentum abzuleiten.
Das Eigentum an der Halde und das am Grundeigentum koennen durchaus bei verschiedenen Eigentuemern liegen (vgl. BBergG "Alte Halden"). Wer jetzt in Deinem Fall wirklich Eigentuemer von welchem Eigentum ist haengt auch von den aufrechterhaltenen alten Rechten und der Rechtsnachfolge ab. Aber da es ja bergfrei sein soll koennte auch kein aktueller Eigentuemer mehr existieren. Der Zeitraum vom 16. bis ins 20. Jahrhundert ist aber eigentlich fuer eine pauschale Antwort zu lang. Da sollte dann doch eine genauere Analyse unter Beruecksichtigung der lokalen Rechte und der Entwicklung des Bergrechts im 20. Jahrhundert gemacht werden.
Wenn Du uebrigens ein berechtigtes Interesse nachweisen kannst, sollte Dir die Bergbehoerde relativ schnell die gewuenschten Informationen zum aktuellen Status geben.
Ins bergfreie bedeutet, dass kein Bergwerkseigentum mehr besteht.Dann lässt der Erzreichtum nach und die Fundgrube fällt ins Bergfreie.
Da Grund- und Bergwerkseigentum in diesem Fall getrennt waren und nach aktuellem Recht auch noch sind, muesste eine entsprechende Regelung fuer die Benutzung des Grundeigentums zu Betriebszeiten existiert haben. Aus den Betriebsgebaeuden alleine ist kein Anspruch auf Grundeigentum abzuleiten.
Das Eigentum an der Halde und das am Grundeigentum koennen durchaus bei verschiedenen Eigentuemern liegen (vgl. BBergG "Alte Halden"). Wer jetzt in Deinem Fall wirklich Eigentuemer von welchem Eigentum ist haengt auch von den aufrechterhaltenen alten Rechten und der Rechtsnachfolge ab. Aber da es ja bergfrei sein soll koennte auch kein aktueller Eigentuemer mehr existieren. Der Zeitraum vom 16. bis ins 20. Jahrhundert ist aber eigentlich fuer eine pauschale Antwort zu lang. Da sollte dann doch eine genauere Analyse unter Beruecksichtigung der lokalen Rechte und der Entwicklung des Bergrechts im 20. Jahrhundert gemacht werden.
Wenn Du uebrigens ein berechtigtes Interesse nachweisen kannst, sollte Dir die Bergbehoerde relativ schnell die gewuenschten Informationen zum aktuellen Status geben.
Yesterday was a disaster,
today is even worse,
tomorrow has been cancelled.
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- Helmut_Schmidt
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Re: Bergrecht?
Glückauf,axel hat geschrieben:Hier nun meine Frage: Wem gehört das Grundstück der Haldenfläche? Wem gehören die Gebäude? Gab es im 19./20. Jh. eventuell rechtliche Änderung in Bezug auf diese Eigentumsrechte?
Grundeigentum ist bei Gericht eingetragen und bei dem für den Grund und Boden zuständigen Gericht kannst Du auch erfahren, wer der Grundeigentümer ist.
Glück auf Helmut Schmidt Barsinghausen
- AdM_Michael
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Vielen Dank für Antworten!
Ich versuche mal die Fragen noch etwas zu deutlicher zu machen:
Es geht mir nicht um eine bestimmte Grube oder bestimmte Gebäude, sondern um allgemeine Rechtsgrundsätze.
Soweit ich es mir mit Allgemeinverständnis und mit mir bekannten Beispielen zusammenreimen kann, stellt sich Sache ungefähr so dar:
Wir gehen der Einfachheit halber erstmal vom 16. Jahrhundert aus. Die zur Grube gehörige Halde und die mit der Grube in Verbindung stehenden Funktionsgebäude (Huthaus, Scheidebank,...) sind Teil dieser Grube und fallen auch zusammen mit der Grube ins bergfreie!? Ein neuer Lehnträger (Muter) übernimmt mit Recht und Pflicht zum Betrieb von Bergbau auch diese Gebäude, aber er übernimmt sie "nur in Lehn" als Besitzer - nicht als Eigentümer? Als Eigentümer kann zu dieser Zeit (feudales Lehnsrecht) eigentlich nur der König in Frage kommen.
Soweit habe ich mir die Frage selbst beantwortet - wenn es denn so stimmen sollte.
Nun hat aber der Bauer, auf dessen Grund- und Boden der Bergmann zu schürfen begann ja auch ein Grundbesitzrecht (vererbbares Lehnrecht an diesem Grund und Boden). Wenn nun die Grube ins bergfreie fällt, ist der Bauer dann wieder der Besitzer von dem Stück Land?, oder war er es gar die ganze Zeit über?
Wir verlassen das 16.JH.:
Es ist mir speziell aus dem Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts bekannt, das Gebäude und auch Grundstücke aus dem Eigentum! der Bergwerksbetriebe (zu dieser Zeit meist Gewerkschaft oder AG) verkauft wurden. In diesem Fall eindeutig Eigentumsrechte. Ob dieses Eigentumsrecht durch Mutung oder durch Kauf zustande gekommen ist, ist mir noch nicht klar geworden.
Ich glaube so richtig deutlich sind die Fragen auch dieses mal nicht dargestellt, aber ich hoffe man kann erahnen in welche Richtung sie zielen.
@kapl: Axel ist korrekt! Z.Zt. Student in Freiberg. Konnte mich nach knapp 4 Jahren Abstinenz nicht mehr mit martin einloggen und habe bei der Neuanmeldung (aufgrund der netten Hinweise) nun meinen richtigen Vornamen als user-name benutzt. Sollte das zu Wirrungen geführt haben, bitte ich dies zu entschuldigen.
Glück Auf!
axel
Ich versuche mal die Fragen noch etwas zu deutlicher zu machen:
Es geht mir nicht um eine bestimmte Grube oder bestimmte Gebäude, sondern um allgemeine Rechtsgrundsätze.
Soweit ich es mir mit Allgemeinverständnis und mit mir bekannten Beispielen zusammenreimen kann, stellt sich Sache ungefähr so dar:
Wir gehen der Einfachheit halber erstmal vom 16. Jahrhundert aus. Die zur Grube gehörige Halde und die mit der Grube in Verbindung stehenden Funktionsgebäude (Huthaus, Scheidebank,...) sind Teil dieser Grube und fallen auch zusammen mit der Grube ins bergfreie!? Ein neuer Lehnträger (Muter) übernimmt mit Recht und Pflicht zum Betrieb von Bergbau auch diese Gebäude, aber er übernimmt sie "nur in Lehn" als Besitzer - nicht als Eigentümer? Als Eigentümer kann zu dieser Zeit (feudales Lehnsrecht) eigentlich nur der König in Frage kommen.
Soweit habe ich mir die Frage selbst beantwortet - wenn es denn so stimmen sollte.
Nun hat aber der Bauer, auf dessen Grund- und Boden der Bergmann zu schürfen begann ja auch ein Grundbesitzrecht (vererbbares Lehnrecht an diesem Grund und Boden). Wenn nun die Grube ins bergfreie fällt, ist der Bauer dann wieder der Besitzer von dem Stück Land?, oder war er es gar die ganze Zeit über?
Wir verlassen das 16.JH.:
Es ist mir speziell aus dem Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts bekannt, das Gebäude und auch Grundstücke aus dem Eigentum! der Bergwerksbetriebe (zu dieser Zeit meist Gewerkschaft oder AG) verkauft wurden. In diesem Fall eindeutig Eigentumsrechte. Ob dieses Eigentumsrecht durch Mutung oder durch Kauf zustande gekommen ist, ist mir noch nicht klar geworden.
Ich glaube so richtig deutlich sind die Fragen auch dieses mal nicht dargestellt, aber ich hoffe man kann erahnen in welche Richtung sie zielen.
@kapl: Axel ist korrekt! Z.Zt. Student in Freiberg. Konnte mich nach knapp 4 Jahren Abstinenz nicht mehr mit martin einloggen und habe bei der Neuanmeldung (aufgrund der netten Hinweise) nun meinen richtigen Vornamen als user-name benutzt. Sollte das zu Wirrungen geführt haben, bitte ich dies zu entschuldigen.
Glück Auf!
axel
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Mal ganz kurz: Der Bauer bleibt Eigentümer von Grund und Boden, hat aber dem Bergbau treibenden das Land zu überlassen, bekommt dafür den Erbkux.
Nachdem die Grube in's Freie gefallen ist, haben die Grubeneigentümer den Urzustand wieder herzustellen (so ist es zumindest in der Theorie). Allerdings behält sich das zuständige Bergamt die Verwaltung der im Freien befindlichen Grubenanlagen (über- und untertägig) vor. Sämtliche Kauf- und Verkaufshandlungen werden also - selbst wenn das Huthaus jetzt privat als Wohnhaus genutzt wird - vor dem Bergamt abgewickelt. So war es zumindest in den Zeiten des Direktionalprinzips bis Mitte des 19. Jh.
Nachdem die Grube in's Freie gefallen ist, haben die Grubeneigentümer den Urzustand wieder herzustellen (so ist es zumindest in der Theorie). Allerdings behält sich das zuständige Bergamt die Verwaltung der im Freien befindlichen Grubenanlagen (über- und untertägig) vor. Sämtliche Kauf- und Verkaufshandlungen werden also - selbst wenn das Huthaus jetzt privat als Wohnhaus genutzt wird - vor dem Bergamt abgewickelt. So war es zumindest in den Zeiten des Direktionalprinzips bis Mitte des 19. Jh.
Also ich meine, dass jemand nur dann eigentumsrechte am grund hat, wenn er das eigentum erwirbt oder übertragen bekommt.
Im Mittelalter wurden Förderrechte an Edelmetallen von der Obrigkeit verliehen. Von Einzelfällen weiss ich, dass die Grundstücke gleich mit (wg. Tagebau, Schächte, Häuser, Acker für Verpflegung) verliehen wurden. Eisenerz wurde einfach gebuddelt, ohne Verleihung.
In der neueren Zeit, wo alles ordentlich vom Staat "Verliehen" wurde,
Der jenige der die Bodenschätze gewinnt, muss mit demjenigen auf dessen grund er dann löcher für schächte macht, die entschädigung zahlen (bei uns tradde). Für größere Halde muss er in der neueren Zeit eine Einigung mit demjenigen finden, dessen Land er benutzt (oder er kauft sich land). Daher haben die großen Bergbau-Kapitalgesellschaften natürlich auch meistens Grundbesitz und Eigentum an den Halden.
Aber da Ja früher in jedem Landstrich andere Obrigkeiten das Sagen hatten, schwankt die Gesetzeslage durchaus.
Im Mittelalter wurden Förderrechte an Edelmetallen von der Obrigkeit verliehen. Von Einzelfällen weiss ich, dass die Grundstücke gleich mit (wg. Tagebau, Schächte, Häuser, Acker für Verpflegung) verliehen wurden. Eisenerz wurde einfach gebuddelt, ohne Verleihung.
In der neueren Zeit, wo alles ordentlich vom Staat "Verliehen" wurde,
Der jenige der die Bodenschätze gewinnt, muss mit demjenigen auf dessen grund er dann löcher für schächte macht, die entschädigung zahlen (bei uns tradde). Für größere Halde muss er in der neueren Zeit eine Einigung mit demjenigen finden, dessen Land er benutzt (oder er kauft sich land). Daher haben die großen Bergbau-Kapitalgesellschaften natürlich auch meistens Grundbesitz und Eigentum an den Halden.
Aber da Ja früher in jedem Landstrich andere Obrigkeiten das Sagen hatten, schwankt die Gesetzeslage durchaus.
- sepp
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Auffi!
Falafel hat das gut beschrieben.
Die Bergbautreibenden pachten das Land vom jeweiligen Eigentümer(auch zwangsweise),sind aber nach der Gewinnung verpflichtet,wieder rückzubauen.Sie müssen das Land nicht in den ursprünglichen Zustand zurückgeben(bei Halden wohl sehr schwierig),aber für Ausgleich sorgen.
Falafel hat das gut beschrieben.
Die Bergbautreibenden pachten das Land vom jeweiligen Eigentümer(auch zwangsweise),sind aber nach der Gewinnung verpflichtet,wieder rückzubauen.Sie müssen das Land nicht in den ursprünglichen Zustand zurückgeben(bei Halden wohl sehr schwierig),aber für Ausgleich sorgen.
Willkommen im Ruhrgebiet,wo man Gesichter Fressen nennt!(Frank Goosen)