Wie Markscheiden bzw. Grubenfeldgrenzen untertage in Sachsen aussehen, ist hinlänglich bekannt - aber wie sieht es in anderen Revieren aus? Wie wurden Grubenfeldgrenzen im außersächsischen "Ausland" gestaltet?
Glück Auf!
Stephan
Grubenfeldgrenzen
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Vielleicht interessiert dies jemand:
In der Bergordnung von Terlan (Südtirol) von 1525 wird im 1. Artickel von einem "abschneident Eysen" gesprochen.
Man wollte sich aber in dieser Bergordnung noch nicht festlegen, wie man eine Grube mit diesem Eisen trennte, denn die Gruben waren erst aufgefahren worden. Man wollte noch warten, wie die Erzgänge sich im Gebirge verhielten.
Die Maße einer Grube waren: "...zwischen fierst und Sol Im Sayger fünffzehen clafter..."
Etwas später in der Bergordnung von Terlan von 1541 werden die Maße wie folgt angegeben: "Zwischen fürst und Sol 15 Klafter in Saiger und die neben gepäu oder neben Zechen ungeverlich 18 Lehen gepürg haben mögen..."
Von einem Eisen, das geschlagen wurde, um Gruben zu trennen, wird nicht mehr gesprochen.
Interessant ist vor allem auch die Bergordnung von Nals (Südtirol) von 1494:
Im 1. Absatz heißt es dort:
"So ich die geschworn schin than hab zwischn des heylign geysts und sand Daniel / So hab ich das schideysen mit wag und maß vom pflock und sin march / auch mit sol und firstn vom muntloch hin mit urtl hinpracht / unntz auff den durchschlag nach ordnung und daselb das eysen geschlagen"
Im 3. Artickel hören wir genaueres:
"... / Auch wan der durchschlag gemacht würdt / und wär pey klüft und gengn / und sich die gwerkn von paydn grueben in der guetligkait nit verzainen möchten / So soll auff anrueffen des beschwärtn der richter mit payder gruebn huetleyt / verschaffen das yglicher umb drey klafter hinter sich sitz in seine pau untz zue auftrag der sachn / Auch sol der richter kain eysen mit urtl fürbringen / Er hab dann ain geschworn schiner / hab auch dann drey geschikt man außerhalb des schiners ..." Es folt die Beschreibung der Markscheidearbeiten, von denen auch der 2. Artickel handelte, dann weiter im Text "... damit die gantz schin recht in den zirkl kom / und das eysen recht geschlagen werd ... So mag der richter mit sein geschworn wol guetlich verträg machn und guetlich verzaynen/ mit wissn beider gruebn gewerkn / damit merere Costung erspart werd / ..." Es folgte noch die Auflistung der Gebühren für die jeweiligen zu bezahlenden Personen.
Artickel 4 beschreibt die Vorgangsweise zur Hinlassung von Gedingen und Lehenschaften.
Artickel 5 beschreibt das Prozedere, wenn Geding- und Lehenhäuer keine gute Arbeit leisteten.
Und dann:
"Zum Sechstn wen man ain lehen oder ain halbs verdingt so soll der richter ain stueff schlagn / ain geweltign das man in besehen mug und mit seinem petschaft ein weil darin drukn ..." Es folgt die Auflistung der Gebühren.
@Falafel:Ich hoffe, dies hilft weiter
Glück Auf
Monni
In der Bergordnung von Terlan (Südtirol) von 1525 wird im 1. Artickel von einem "abschneident Eysen" gesprochen.
Man wollte sich aber in dieser Bergordnung noch nicht festlegen, wie man eine Grube mit diesem Eisen trennte, denn die Gruben waren erst aufgefahren worden. Man wollte noch warten, wie die Erzgänge sich im Gebirge verhielten.
Die Maße einer Grube waren: "...zwischen fierst und Sol Im Sayger fünffzehen clafter..."
Etwas später in der Bergordnung von Terlan von 1541 werden die Maße wie folgt angegeben: "Zwischen fürst und Sol 15 Klafter in Saiger und die neben gepäu oder neben Zechen ungeverlich 18 Lehen gepürg haben mögen..."
Von einem Eisen, das geschlagen wurde, um Gruben zu trennen, wird nicht mehr gesprochen.
Interessant ist vor allem auch die Bergordnung von Nals (Südtirol) von 1494:
Im 1. Absatz heißt es dort:
"So ich die geschworn schin than hab zwischn des heylign geysts und sand Daniel / So hab ich das schideysen mit wag und maß vom pflock und sin march / auch mit sol und firstn vom muntloch hin mit urtl hinpracht / unntz auff den durchschlag nach ordnung und daselb das eysen geschlagen"
Im 3. Artickel hören wir genaueres:
"... / Auch wan der durchschlag gemacht würdt / und wär pey klüft und gengn / und sich die gwerkn von paydn grueben in der guetligkait nit verzainen möchten / So soll auff anrueffen des beschwärtn der richter mit payder gruebn huetleyt / verschaffen das yglicher umb drey klafter hinter sich sitz in seine pau untz zue auftrag der sachn / Auch sol der richter kain eysen mit urtl fürbringen / Er hab dann ain geschworn schiner / hab auch dann drey geschikt man außerhalb des schiners ..." Es folt die Beschreibung der Markscheidearbeiten, von denen auch der 2. Artickel handelte, dann weiter im Text "... damit die gantz schin recht in den zirkl kom / und das eysen recht geschlagen werd ... So mag der richter mit sein geschworn wol guetlich verträg machn und guetlich verzaynen/ mit wissn beider gruebn gewerkn / damit merere Costung erspart werd / ..." Es folgte noch die Auflistung der Gebühren für die jeweiligen zu bezahlenden Personen.
Artickel 4 beschreibt die Vorgangsweise zur Hinlassung von Gedingen und Lehenschaften.
Artickel 5 beschreibt das Prozedere, wenn Geding- und Lehenhäuer keine gute Arbeit leisteten.
Und dann:
"Zum Sechstn wen man ain lehen oder ain halbs verdingt so soll der richter ain stueff schlagn / ain geweltign das man in besehen mug und mit seinem petschaft ein weil darin drukn ..." Es folgt die Auflistung der Gebühren.
@Falafel:Ich hoffe, dies hilft weiter
Glück Auf
Monni
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Das ist schon mal nicht schlecht! Was ich nicht verstehe, ist das "Eysen" welches geschlagen werden soll. Wurde da ein stählerner Meßplock in ein Bohrloch getrieben? Hat das schon mal jemand beobachtet?
weiter ist mir unklar wie eine Stufe mit dem Petschaft markiert werden sollte - wurde da Siegelwachs in die eingehauene Stufe gedrückt?
Ist schon interessant, da sich die Traditionen deutlich von den sächsischen unterscheiden!
Glück Auf
Stephan
weiter ist mir unklar wie eine Stufe mit dem Petschaft markiert werden sollte - wurde da Siegelwachs in die eingehauene Stufe gedrückt?
Ist schon interessant, da sich die Traditionen deutlich von den sächsischen unterscheiden!
Glück Auf
Stephan
Das Eisen diente wohl nicht als Meßpflock sondern wohl eher als Grenzpflock. Er "verzaynte"die Gruben, hatte also die Funktion eines Zaunes (Symbolisch gemeint?).
Unter Tage konnte ich dies jedoch noch nicht beobachten. Wurden die Gruben später rechtlich vereinte, verlor dieses Eisen wohl seine Funktion und konnte entfernt werden.
Das Gedingezeichen zu siegeln macht eigentlich schon Sinn, eine solche Stufe wäre ja relativ einfach zu fälschen, und schon hätten die Häuer einige Klafter mehr aufgefahren.
Bei der letzten Befahrung konnte ich bei einem Durchschlag ein eingemeiseltes Kreuz entdecken.
Gedingezeichen habe ich noch nicht angetroffen, bzw. habe früher ja gar nicht darauf geachtet.
Glück Auf
Monni
Unter Tage konnte ich dies jedoch noch nicht beobachten. Wurden die Gruben später rechtlich vereinte, verlor dieses Eisen wohl seine Funktion und konnte entfernt werden.
Das Gedingezeichen zu siegeln macht eigentlich schon Sinn, eine solche Stufe wäre ja relativ einfach zu fälschen, und schon hätten die Häuer einige Klafter mehr aufgefahren.
Bei der letzten Befahrung konnte ich bei einem Durchschlag ein eingemeiseltes Kreuz entdecken.
Gedingezeichen habe ich noch nicht angetroffen, bzw. habe früher ja gar nicht darauf geachtet.
Glück Auf
Monni