Rechtliche Frage Schiefer bei Reichenbach & Co

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bobo
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Rechtliche Frage Schiefer bei Reichenbach & Co

Beitrag von bobo »

Hallo Gemeinde,

ich habe mal eine rechtliche Frage. Speziell geht es mir um den Altbergbau im Schiefer - hier speziell Reichenbach, aber auch angrenzende Reviere wie Bochsberg, Kolditz, Unterloquitz, Lehesten und Co.
An wem müsste ich mich bei einer offiziellen Genehmigung wenden, wollte ich besagte Altbergbaue befahren. Ein Teil wird Staatseigentum bestimmt sein, ein anderer Teil Unternehmen gehören oder sogar privates Eigentum sein.
Wie verhält es sich, liegen heutige ehemalige Mundlöcher auf Privatgrund (Wegerecht)? Gehört ein Bergwerk oder Grube der Person, welche darüber das Land besitzt?
Mir ist bekannt, das die meisten Gruben so wie so "schwarz" befahren werden - z. B. UV Rotbut oder Anke geht es ja toller zu als auf einem Bahnhof. Für meine Person, bzw. Gruppe kommt dies aber eigentlich nicht in Frage.
Mir geht es dato z.B. mehr um die Gruben "Kirchberger Glück", "Fortuna", "Hartmann" und "Zufriedenes Glück" etc.
"Kirchberger Glück" hatte ich mal vor 20 Jahren beim angrenzenden Haus davor auf dem Plateau eine Prospektion bzgl. Hohlräume darunter mit dem Gradiometer gemacht. Heute leben zwei, sagen wir mal, Einsiedler in dem Haus. War erst vor ein paar Wochen vor Ort und mich mit einem davon unterhalten, der auch uns hätte sein Grundstück passieren lassen, um in die Grube zu gelangen, wir haben uns aber nur mal die noch existierenden Mundlöcher und Gegebenheiten vor Ort angeschaut.

Gestern waren Kollegen von mir wieder vor Ort in Reichenbach und haben sich mal weiter umgeschaut. Naja, es ist halt ein kleines Dorf.
Schlagwort: "Radwan"?!
Wer sich auskennt, weiß meine Problemstellung.
Wie kann ich an eine Genehmigung für offizielle Befahrungen gelangen. Z.B. auf Basis eines montanarchäologischer Vereins.
Aufrisse besagter Gruben liegen uns schon als Kopie aus Freiberg vor.
Bitte jetzt keine tangierende Diskussion - ich/wir sind keine Anfänger, verfügen über entsprechende Ausrüstung. DANKE
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