Meine Antwort bezog sich zunächst auf den "Vorwurf" der Aufrechterhaltung einer Bergbauberechtigung ohne die Ausübung einer bergbaulichen Tätigkeit.
Für das, was hier angefragt wird, ist zu vermuten, dass die bergbauliche Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten des BBergG rechtmäßig beendet war. Damit bleibt vom BBergG nur § 170 übrig:
Es sind die gesetzlichen Vorschriften die zum Zeitpunkt der Entstehung der Ursache für Haftung für einen solchen Schaden gültig waren anzuwenden.
Der aktuelle Inhaber einer aktuellen Bergbauberechtigung muß aber nicht unbedingt auch der Rechtsnachfolger für die Ursache eines Schadens sein. Hier ist bei der Suche nach dem Rechtsnachfolger eher ein Fachmann für Gesellschaftsrecht gefragt. Beim Bergrecht kommt es dann weniger auf Kenntnisse im BBergG an. Es ist vielmehr historisches Recht gefragt. Ansonsten sind bei Entschädigungen und Verjährungsfristen auch noch so einige §§ des BGB zu beachten.
Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden handelt es sich grundsätzlich um privatrechtliche Regelungen zwischen Grundeigentümer und Bergwerksunternehmer/-eigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Dafür bedarf es keinen Fachmann für Bergrecht.
Für eine konkrete Gefahr durch verlassene untertägige Grubenbaue kommt in NRW für die Sicherungsmaßnahmen noch das Ordnungsrecht bis zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ins Spiel. Sowohl Bergwerkseigentümer als auch Grundeigentümer kommen dann als Störer in der einen oder anderen Form in Frage und können für die Sicherungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
Ein Bergschadenverzicht, sollte er denn existieren, ist im Grundbuch eingetragen. Einen Grundbuchausdruck kann kostenpflichtig schriftlich bzw. per Fax oder persönlich beim Grundbuchamt beantragt werden. Von Online-Anbietern ist hier abzuraten.
Für Auskünfte über bergbauliche Belange kann man sich z.B. in NRW an die Bergbehörde wenden:
https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/them ... /index.php
Sollte ein Rechtsnachfolger für den Bergbau existieren, erfolgt durch die Bergbehörde ein Verweis auf diesen für Anfragen zu weiteren Informationen. Erteilt der Rechtsnachfolger keine weitere Auskunft, sieht er wahrscheinlich auch keine Gefahr. Zwischen Anfrage und Antwort können durchaus mehrere Wochen vergehen.
Eine Grubenbildeinsichtnahme ist bei der Bergbehörde für das betreffende Grundeigentum auf Antrag möglich, wenn entprechende rissliche Unterlagen dort existieren.
Auskünfte sowohl der Bergbehörde als auch des Rechtsnachfolgers können durchaus kostenpflichtig sein.
Urteile zum Thema sind eventuell auch z.B. unter
https://openjur.de zu finden.
Eine Suchmaschine liefert mit den Begriffen "altbergbau" und "anwalt" doch schon erste Ergebnisse.
Geht es hier um einen konkret eingetretenen Schaden oder nur die Vermutung eines zukünftigen Schadens? Handelt es sich um eine bereits bestehende bauliche Anlage oder eine geplante?