Hallo,
die Hohlraumverordnung gilt,
den vollständigen Text gibt´s hier:
http://www.revosax.sachsen.de/Details.d ... 3835895138
, dort auch als .pdf.
Übrigens gibt es keinen "Schwarzbefahrer" in diesem Sinne mehr. Denn seit das Hohlraumgesetz geändert wurde, gibt es in Sachsen kein ausdrückliches Befahrungsverbot mehr.
Anonsten den Text in Ruhe durchlesen, vieles erklärt sich selbst.
Ordnungswiedrig ist es z.B. zu schnell zu fahren, falsch zu parken oder auf Gleisen zu sitzen auf denen eientlich irdendwelche Castoren hin und her gekutscht werden sollen etc. Das Oberbergamt, ist demnach als Polizeibehörde auch für das Verhängen von Bußgeldbescheiden zuständig, wie auch das LRA/Ordnungsamt bei Vekehrsdelikten.
Das soll nicht verharmlosen, das es oft seine Berechtigung hat, wenn an alten, zum Glück noch nicht verfüllten Anlagen (Stolln, Schächten etc.) ein Schild ist, denn es gibt ut viele reelle Gefahren.
Übrigens gilt auch die allgemeine Anzeigepflicht (§8), d.h. wenn ein Gebirgler wegen Schwamme im Wald ist und erkennt einen frischen Bruch, (weil ja gestern keiner da war) hat er ihn laut Gesetz beim Oberbergamt zu melden... Wenn jemand im Keller hinter einer alten Mauer ein Mundloch entdeckt, hat er es auch zu melden etc...
Franzi hat geschrieben:
-was sagt die denn nun genau aus und in welchem Fall greift die denn?
-was darf ich denn so an Hohlräumen befahren?
-was passiert denn bei Zuwiderhandlungen?
-was kann man da bei Befahrungen richtig oder falsch machen?
-Für alle bergbaulichen Anlagen für die es keinen Rechtsnachfolger gibt. Für natürliche Hohlräume (z.B. Höhlen) und künstiliche Hohlräume (z.B. Bunker) über 50m³ und für beide Arten ab 0m³, wenn sie unter Verkehrsflächen (Grundstücke, Straßen etc.) sind.
-Befahren darf mann praktisch gesagt, wenn es nicht verboten ist (d.h. kein Schild, keine Tür usw.) und es keine Gefahr für Dich oder andere darstellt. Unberührt davon bleibt natürlich der Punkt ob sich der Zugang auf privaten Grund befindet und der Weg dorthin evtl. schon einen Hausfriedensbruch darstellt (z.B. ummauerte, beschilderte Wiese, Garten etc.). Oft diskutiertes Beispiel ist der nicht versperrte, nicht beschilderte, seit Jahren unverändert offene, bei Archiv und OB bekannte Stolln im Wald, von dem offensichtlich keine Gefahr ausgeht...Der Berg ist frei...
-Zuwiederhandlungen stellen eine Ordnungswiedrigkeit dar (s.o.). Von einer "einfachen" Ordnungswidrigkeit beim ignorieren eines Schildes bis hin zu vorsätzlicher ... , wenn man am Zugang/Objekt bergtechnische Arbeiten ausführt und dadurch Gefahr für sich und andere herbeiführt (einstürzende Stadtteile etc).
Bei Befahrungen kann mann viel falsch machen, aber noch mehr richtig:
Befahrerhandbuch lesen, Leute aus der Nähe fragen, die sich mit sowas auskennen (in Sachsen gibts genügend Vereine, GAG´ler, ein sehr gutes Archiv in FG etc.) und immer mitdenken.
GA Sven