Denkmalrecht, Bergrecht, Ordnungsrecht 2 - Hohlraumverordnun
Verfasst: So. 13. Nov 05 15:10
meines wissens besitzen nur die bundesländer thüringen [ThürABbUHG] und sachsen [SächsHohlrVO] eine Hohlraumverordnung. genau heißen sie: "Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen" und "Polizeiverordnung des Sächsichen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsiche Hohlraumverodnung - SächsHohlrVO)"
Beide Verordnungen können HIER runtergeladen werden.
als erstes die thüringer:
und weiter...
1. für was ist die VO da?
jetzt wird es aber interessant:
§3 beschriebenen änderung wäre das nötig.
und SELBST WENN es generell nötig wäre, wer ist den der "Verantwortliche"? den finden wir unter §2:
das wäre auch noch interessant, obwohl es mit der befahrung nichts zu tun hat:
nun was ist denn nach der VO nun wirklich nicht erlaubt?
zusammenfassung: im gesamten gesetz findet sich NICHTS was auch nur im ansatz darauf hinweißt, dass befahrungen anzeigepflichtig oder gar genehmigungspflichtig wären.
Beide Verordnungen können HIER runtergeladen werden.
als erstes die thüringer:
(hier haben wir übrigens auch gleich einen hinweiß darauf das diese hohlräume eben NICHT unter das BBergG fallen)Dieses Gesetz regelt Befugnisse, Maßnahmen und Zuständigkeiten
für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen,
die nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes
unterliegen, sowie in deren Einwirkungsbereichen.
und weiter...
wir können also zunächst einmal feststellen, dass die VO gültigkeit für den altbergbau hat. aber was sind für uns nun die relevanten dinge, die sich aus der VO für uns ergeben?§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Objekte des Altbergbaus im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen
von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, die nicht der Bergaufsicht
nach dem Bundesberggesetz unterliegen. Dazu gehören
insbesondere Objekte, für die ein Bergbauberechtigter oder ein
Bergbauunternehmer oder deren Rechtsnachfolger nicht vorhanden
oder nicht feststellbar sind.
(2) Unterirdische Hohlräume im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. stillgelegte Grubenbaue, soweit sie nicht der Bergaufsicht
unterliegen oder Objekte des Altbergbaus sind,
2. natürliche Hohlräume mit einer Grundfläche ab 100 m² und
einem Querschnitt ab 4 m²,
3. unter Tage in nicht offener Bauweise hergestellte, herzurichtende
oder herzustellende Hohlräume mit einer Grundfläche
ab 100 m² und einem Querschnitt ab 4 m²,
4. Hohlräume nach den Nummern 2 und 3, unabhängig von der
Grundfläche und vom Querschnitt, soweit diese unter Gebäuden
oder unter Anlagen des öffentlichen Verkehrs liegen.
1. für was ist die VO da?
es geht also darum, gefahren die VOM OBJEKT ausgehen abzuwehren. gut, das kann man mannigfaltig interpretieren, das objekt stört mich ja nicht, ich störe das objekt auch nicht. aber tun wir mal so als würde irgendwas stören, was sind den unsere aufgaben?§ 3
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit
und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch
Unterbindung und Beseitigung von Störungen, die von Objekten
des Altbergbaus oder von unterirdischen Hohlräumen ausgehen,
aufrecht zu erhalten. ...
also an der sache ändere ich nichts. ich befahre, mache fotos und schaue mir alles an, wenn ich die grube verlasse ist sie nicht geändert und schon gar nicht WESENTLICH. gewerblich nutzen tue ich den hohlraum zweifelsfrei auch nicht.§ 4
Genehmigungen
(1) Die wesentliche Änderung oder gewerbliche Nutzung von
Objekten des Altbergbaus und die Errichtung, wesentliche Änderung
oder gewerbliche Nutzung von unterirdischen Hohlräumen
bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
jetzt wird es aber interessant:
okay. das müssen wir aber im kontext mit §3 sehen, also für die unter§ 5
Nachweisführung
(1) Für alle Arbeiten an oder in Objekten des Altbergbaus und an
oder in unterirdischen Hohlräumen ist durch den Verantwortlichen
ein Nachweisbuch zu führen, das alle Unterlagen und Angaben
zum Objekt, insbesondere zur Art der Nutzung, zu eventuell
im Objekt befindlichen Personen, zu eingebauten technischen
Anlagen und zu durchgeführten Sicherungs- und Verwahrarbeiten,
zu enthalten hat.
(2) Das Nachweisbuch ist den zu staatlichen Aufsichtsmaßnahmen
befugten Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben auf deren Verlangen vorzulegen.
§3 beschriebenen änderung wäre das nötig.
und SELBST WENN es generell nötig wäre, wer ist den der "Verantwortliche"? den finden wir unter §2:
eigentümer sind wir nicht, nutzer auch nicht, weil wir ja die grube nicht verändern oder kommerziell nutzen. wir sind nicht zur nutzung berechtigt (was wir ja auch nicht wollen) und tatsächliche gewalt über das objekt haben wir auch nicht. wir sind besucher, und besucher stellen keine anträge auf was auch immer. wenn ich in den wald wandern gehe, fotos machen etc., dann stelle ich ja auch keinen antrag auf das fällen eines baumes.(4) Verantwortlich für das Einholen der Genehmigung nach § 4
und Verantwortlicher im Sinne der §§ 5 bis 7 sind der Eigentümer,
der Nutzer oder der zur Nutzung Berechtigte oder der Inhaber
der tatsächlichen Gewalt.
das wäre auch noch interessant, obwohl es mit der befahrung nichts zu tun hat:
auch hier sind vorgänge anzeigepflichtig, aber wiederum durch den verantwortlichen, was wir ja nun wirklich nicht sind.§ 7
Anzeige und Erfassung
...
(2) Nicht erfasste Objekte des Altbergbaus und unterirdische
Hohlräume sind vom Verantwortlichen nach § 2 Abs. 4 der zuständigen
Behörde zu melden.
(3) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus
Objekten des Altbergbaus und aus unterirdischen Hohlräumen
sind vom Verantwortlichen nach § 2 Abs. 4 der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
nun was ist denn nach der VO nun wirklich nicht erlaubt?
1. machen wir nicht, für 2 und 3 sind wir nicht zuständig bzw. verpflichtet.§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 ohne Genehmigung
a) ein Objekt des Altbergbaus wesentlich ändert oder gewerblich
nutzt oder b) einen unterirdischen Hohlraum errichtet, wesentlich ändert
oder gewerblich nutzt,
2. § 5 Abs. 1 das Nachweisbuch nicht führt,
3. § 7 Abs. 3 eine Gefahr bei der zuständigen Behörde nicht
unverzüglich anzeigt.
zusammenfassung: im gesamten gesetz findet sich NICHTS was auch nur im ansatz darauf hinweißt, dass befahrungen anzeigepflichtig oder gar genehmigungspflichtig wären.