DGfI Bergwerk Walsum

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kapl
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Richter schlagen Abbaustopp unter dem Rhein vor

NRZ
Alexander Florie

Das Bergwerk Walsum ist bisher ein bestimmender Faktor im Stadtbild. Die Beharrlichkeit, mit der Bergbaubetroffenen sich wehren, macht die Zukunft indes unsicherer. Bild: Ulla Michels

Der Kohleabbau des Bergwerks Walsum unter dem Rhein soll vorerst ausgesetzt werden. So sieht es ein Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichtes Münster vor. Die DSK will vorerst dazu keine Stellungnahme abgeben, sagte Sprecher Ulrich Aghte.

Der Kernsatz des Beschlusses lautet, dass das Bergamt Moers und die Abteilung Bergbau und Energie der Bezirksregierung Arnsberg "die sofortige Vollziehung des Sonderbetriebsplans ,Abbau unter dem Rhein im Flöz L/K 82 für das Jahr 2003´" mit sofortiger Wirkung aufheben. Voerde hatte gegen die Bergbehörden und die Deutsche Steinkohle AG die Beschwerde geführt.

Der Vorschlag sieht vor, dass der Abbau an der Bauhöhe L/K 82 in den Bereichen Rheinberg-Wallach, Voerde-Mehrum und Voerde-Ork ausgesetzt werden soll, bis der Hochwasserschutz an den Rheindeichen umgesetzt worden ist. Dafür soll die Stadt Voerde auf weitere Einsprüche verzichten. Bis zum 5. Mai haben jetzt die Prozessbeteiligten Zeit, sich zu äußern.

Das Gericht misst in dem Beschluss dem "jederzeit hinreichenden Hochwasserschutz" überragendes Gewicht bei. Der Senat geht davon aus, dass mit der Zurücknahme der sofortigen Vollziehung des Sonderbetriebsplanes "Abbau unter dem Rhein" für den Flöz L/K 82 dort kein weiterer Abbau mehr stattfindet. Mit fortschreitendem Abbau würden vollendete Tatsachen geschaffen, gegen die um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Düsseldorf nachgesucht werden müsste. Im allseitigen Interesse sollte jedoch eine gütliche Beilegung der Beschwerde sein.

In der Bewertung der Rechtmäßigkeit des Abbaus wird der Senat deutlich: Es dürfte "vieles dafür sprechen (. . .), dass derzeit überwiegende Interessen gegen einen weiteren Abbau der Bauhöhe L/K 82 streiten". Voraussetzung für die Zulassung der planmäßigen Bergsenkungen sei nämlich, "dass in den betroffenen Bereichen die deichbautechnischen Sicherheitselemente im vollem Umfang realisierbar sind und zur Ausführung gelangen". Der Planfeststellungsbeschluss beinhalte selbst den Hinweis darauf, "dass erforderliche Sicherungsmaßnahmen so rechtzeitig durchzuführen sind, dass der Hochwasserschutz zu jeder Zeit gewährleistet ist".

Diesen Anforderungen "dürfte die Zulassung des Sonderbetriebsplanes ,Abbau unter dem Rhein´ für das Jahr 2003 hinsichtlich der Bauhöhe L/K 82 nicht gerecht werden", urteilt das Gericht. Der dort uneingeschränkt erlaubte Abbau führe zu "Unstetigkeiten" am Ende des Abbaubereiches, wenn es zuvor keine Verbeserung der Standsicherheit und eine Aufhöhung des Deiches gebe.

Harte Kritik übt der 21. Senat am Bergamt Moers: Der Hochwasserschutz zu jeder Zeit , wie von dieser Behörde behauptet, sei selbst in hochwasserarmen Zeiten nicht gesichert und deshalb nicht nachvollziehbar. Bezug nimmt das Gericht dabei auf das Sommerhochwasser 1983. Auch habe die Behörde noch nicht einmal ein für den Deichbau notwendiges Genehmigungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf es möglicherweise unabsehbare Schwierigkeiten auftauchen könnten, die die Realisierung des Deichbaus verzögern oder ernstlich in Frage stellen könnten. Dabei habe die Bergbehörde selbst festgestellt, dass Deichertüchtigungs- und -erhöhungsmaßnahmen vor einem Kohleabbau tatsächlich durchgeführt sein müssten.

Voerdes Bürgermeister Leonard Spitzer erklärte, er werde sich für die Annahme des Vergleichs einsetzen. Er hoffe, dass sich die DSK dem Vergleich anschließe. Rechtsamtsleiter Steffen Himmelmann, begrüßte den Vorschlag als Teilerfolg, der richtungsweisend für den Hauptentscheid sei.
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