Rechtslage und ähnliches

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hose
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Rechtslage und ähnliches

Beitrag von hose »

Hey Leute,

ich gehe nun schon seit längerem mit meiner Gruppe in Bergwerke im Deister und im Harz untertage. Wir geben uns auch Mühe alles so sicher wie möglich zu gestalten. (Leute außerhalb wissen bescheid, CO2 und O2 Messgeräte usw. )
Nun denn wurden wir auch noch nie erwischt oder haben irgendwelche Probleme bekommen.

Hat jemand von euch schon Erfahrungen damit gesammelt, von der Polizei oder ähnlichem erwischt zu werden. Mich würde allgemein mal interessieren, wie streng die Rechtslage in solchen Fällen ist und worauf man sich dann einstellen muss.

Ein fröhliches Glückauf

Jens
AUF Reviersteiger
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Re: Rechtslage und ähnliches

Beitrag von AUF Reviersteiger »

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Geophon
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Re: Rechtslage und ähnliches

Beitrag von Geophon »

Das alte Befahrerhandbuch ist allerdings sehr sachsenlastig.
Die rechtliche Situation lässt sich so bestimmt nicht auf
Niedersachsen (Harz und Deister) übertragen.
Es wäre auch von nöthen, eine Strafe auf diejenigen zu legen, die nur auf den
Raub bauen, die Ertze auslochen, die Sümpffe und Schächte loshauen, die tiefsten mit
Bergen ausstürtzen und die Oerter, Strecken und Stölln versetzen...

Simon Bogner 1562
AUF Reviersteiger
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Re: Rechtslage und ähnliches

Beitrag von AUF Reviersteiger »

Geophon hat geschrieben:Das alte Befahrerhandbuch ist allerdings sehr sachsenlastig.
Die rechtliche Situation lässt sich so bestimmt nicht auf
Niedersachsen (Harz und Deister) übertragen.
Da muß ich dir allerdingens Recht geben.
Harz könnte aber auch Sachsen-Anhalt sein.
Bei Befahrungen einer in diesem Harzteil liegenden sehr bekannten Grube soll es schon massiv Anzeigen wegen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz gegeben haben.
Wie sich diese letztendlich entwickelt haben ist mir nicht bekannt.
Ebenso wie sowas in Niedersachsen und Deister gehandhabt wird.
Jedes Bundesland hat zu diesem Thema leider unterschiedliche Regelungen und Ansichtsweisen.
Ilegal sind "wilde" - also nicht durch einen Verein oder so gedeckte - Befahrungen eigentlich immer, schon aus Haftungsgründen.
Von einer Anzeige wie oben genannt bis zu Hausfriedensbruch oder - wenn was aufgebrochen wird - schwerer Einbruch mit Sachbeschädigung ist wohl alles drin.

Deshalb - und dies gilt nicht nur in Sachsen :
Komme und gehe so ungesehen wie möglich,
zerstöre nichts,
lasse nichts als deine Fußspuren zurück (aber nicht auf Sinter! :wink: )
und nimm nichts außer guten Eindrücken oder Bildern mit!

GA,
Pit
hungerlieb
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Re: Rechtslage und ähnliches

Beitrag von hungerlieb »

AUF Reviersteiger hat geschrieben: Jedes Bundesland hat zu diesem Thema leider unterschiedliche Regelungen und Ansichtsweisen.
Ilegal sind "wilde" - also nicht durch einen Verein oder so gedeckte - Befahrungen eigentlich immer, schon aus Haftungsgründen.
Von einer Anzeige wie oben genannt bis zu Hausfriedensbruch oder - wenn was aufgebrochen wird - schwerer Einbruch mit Sachbeschädigung ist wohl alles drin.
Ersteres stimmt, letzteres nur bedingt.

Wenn der Grundstücksbesitzer nichts dagegen hat, es keinen Verschluss oder Beschilderung gibt und keine anderen Gründe (z.B. naturschutzrechtliche Belange, ausdrückliches Betretungsverbot in irgendwelchen Gesetzen) gibt, spricht doch nichts dagegen.

Wenn man manche Sachen (Müllberge, Schmierereien etc.) in einigen Gruben sieht, wünscht man sich, dass es sich "Befahren" eben nicht zur "Trendsportart" entwickelt. Andererseits sollte niemand der ein ernsthaftes Interesse am Altbergbau hat, den Weg scheuen möglichst offiziell in eine Grube zu kommen, denn das war u.a. das Anliegen des von Dir zitierten Buches, Befahrungen möglichst offiziell durchführen zu können, ohne jeweils einen Verein gründen zu müssen. :wink:
Glück Auf!
Sven
Sven G.
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Re: Rechtslage und ähnliches

Beitrag von Sven G. »

...und das diese Initiativen Früchte tragen, kann man in Sachsen und Thüringen sehen.
Hier werden aber klare Vorgaben und Erwartungen an die Akteure gestellt. Es soll eben kein Trendsport werden, wie hungelieb schon schrieb.
Behörden und offizielle Stellen schauen da sehr genau hin, welche Ernsthaftigkeit hinter den Bemühungen steckt.
Mit kräftigen Spatenhieben nach ..................Unten wegtreten !
hose
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Re: Rechtslage und ähnliches

Beitrag von hose »

Vielen Dank für eure Antworten,

ich kenne nur wenige Mundlöcher wo gänzlich auf Beschilderung oder Gitter verzichtet wurde. Meist sind es Gitter die aufgebrochen wurden und somit wieder zugänglich gemacht sind. Ich werde mich bemühen so unauffällig wie nur möglich zu sein.

Glück auf

hose
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Waldschrat
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Re: Rechtslage und ähnliches

Beitrag von Waldschrat »

AUF Reviersteiger hat geschrieben: Bei Befahrungen einer in diesem Harzteil liegenden sehr bekannten Grube soll es schon massiv Anzeigen wegen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz gegeben haben.
Wie sich diese letztendlich entwickelt haben ist mir nicht bekannt.
(...)
Ilegal sind "wilde" - also nicht durch einen Verein oder so gedeckte - Befahrungen eigentlich immer, schon aus Haftungsgründen.
Von einer Anzeige wie oben genannt bis zu Hausfriedensbruch oder - wenn was aufgebrochen wird - schwerer Einbruch mit Sachbeschädigung ist wohl alles drin.
Bei der angesprochenen Grube hat es sich so verhalten, dass Leute aus dem benachbarten Ausland sich massenhaft im Internet verabredet haben, um dort als Freizeit-Event einzufahren. Der Verstoß gegen das Naturschutzgesetz ist die einzige Möglichkeit, um dies ordnungsrechtlich zu ahnden. Das wird in diesem Fall auch durchgezogen und fällt um so leichter, seit man weiß, dass sich auch im Sommer geschützte Arten dort aufhalten. Dabei ist es auch egal, wer den Verschluss aufgebrochen hat: jeder, der aus der Grube kommt, ist dran. Sicher ein Extremfall.

Wenn das Naturschutzgesetz dem nicht entgegensteht (kein Naturschutzschild am Mundloch), ist es in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt nicht illegal, in eine offen stehende Grube einzufahren. Der Grundeigentümer haftet für Schäden und hat die Verkehrssicherungspflicht, daher sucht er das Befahren zu verhindern.

Dass ein Verein das "deckt" ändert nichts an der Rechtslage. Man hat aber ggf. einen Auftrag im Rahmen eines Projekts, so dass das Befahren geduldet wird. Dabei reden wir hier von stillgelegten, bergfreien Gruben. Betreibt ein Verein Abbau oder ein Besucherbergwerk, ist ein ordentlicher Betriebsplan erforderlich.

Wird man im Wald erwischt, kann es sich nicht um Hausfriedensbruch handeln, da man (abgesehen von Schutzgebieten) alle Teile von Natur und Landschaft frei betreten darf. Auf einem Betriebsgelände sieht das wiederum anders aus. Dabei ist der Hausfriedensbruch ein so genanntes Antragsdelikt, wird also nur auf Antrag des Grundeigentümers zur Anzeige gebracht. Hat dieser aber nachweislich die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt, ist er gut beraten, davon abzusehen.

Insofern ist es also im ersten Schritt klug, nicht auf sich aufmerksam zu machen. Je mehr man herumkommt, um so mehr kristallisieren sich befahrerfreundliche Personen bei den Forst- und Naturschutzbehörden heraus, und man knüpft Kontakte zu anderen Befahrern. Dann ist es wiederum weise, diese am eigenen Erfahrungsschatz teilhaben zu lassen und sich im Gegenzug Befahrungsaufträge zu sichern.
Vorwärts, abwärts! (ASP)
MatthiasM
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Re: Rechtslage und ähnliches

Beitrag von MatthiasM »

Wobei (ohne daß ich die konkrete, ggf. landesspezifische Rechtslage kenne) der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht meistens genüge getan sein sollte, wenn ungewolltes Hineinfallen verhindert wird und ansonsten ein hinreichend eindeutiges Schild vor der Gefahr warnt ("Betreten verboten", evtl. sogar nur "Betreten auf eigene Gefahr").

GA Matthias

PS.: Daß Kranken- und/oder Unfallversicherungen, die irgendwelches Geld wiederhaben wollen, das stets auf ihre eigene Weise sehen werden, mal ganz unberücksichtigt gelassen
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